Beantragung von Leistungen für ein im Ausland geborenes Kind
Leistungen für ein im Ausland geborenes Kind vom ukrainischen Staat sind eine gesonderte Frage und dürfen nicht mit der lokalen Kindergeldhilfe im Wohnsitzland verwechselt werden. Eltern haben das Recht, beide Unterstützungsarten gleichzeitig zu beantragen, sofern sie die Voraussetzungen der jeweiligen Programme erfüllen.
Die Internationale Anwaltskanzlei "Zahist" unterhält eigene Vertretungen in sechs Ländern — Frankreich, Polen, Finnland, den Niederlanden, Deutschland und Tschechien — und begleitet ukrainische Familien täglich gerade bei der Beantragung von Leistungen, der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Legalisierung von Dokumenten. Die langjährige Praxis in jedem dieser Länder ermöglicht es unseren Juristen, genau zu wissen, welche Unterlagen für die ukrainischen Register und welche für die örtlichen Sozialschutzbehörden benötigt werden.
Die ersten beiden Schritte zur Erlangung staatlicher Hilfe aus der Ukraine sind die Geburtsregistrierung des Kindes im Aufenthaltsland und die Eintragung der Daten in die ukrainischen Register; ohne den zweiten Schritt wird der Leistungsantrag schlicht nicht angenommen.
Welche staatliche Hilfe der Ukraine für ein im Ausland geborenes Kind zusteht
Der ukrainische Staat zahlt die Geburtshilfe unabhängig davon, wo genau das Kind geboren wurde — entscheidend ist, dass mindestens ein Elternteil die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und das Kind in die ukrainischen Register eingetragen ist.
Für ab dem 1. Januar 2026 geborene Kinder beträgt die Geburtshilfe 50 000 UAH und wird in einer einzigen Zahlung ohne Aufteilung in monatliche Raten ausgezahlt.
Zusätzlich hat jede Familie Anspruch auf das „Baby-Paket“ — ein Set von Artikeln für das Neugeborene oder eine Geldentschädigung in Höhe seines Wertes, die im Jahr 2026 8 451 UAH beträgt.
- Geburtshilfe — 50 000 UAH in einer Zahlung (für ab dem 1. Januar 2026 geborene Kinder)
- „Baby-Paket“ — 8 451 UAH oder ein Sachset für das Neugeborene
- Hilfe für das dritte und jedes weitere Kind in einer kinderreichen Familie — 1 700 UAH monatlich bis zum 6. Lebensjahr
- Hilfe für Alleinerziehende — die Höhe richtet sich nach dem Existenzminimum für ein Kind des entsprechenden Alters
Wer Anspruch auf die Leistung hat und unter welchen Voraussetzungen
Anspruch auf die Geburtshilfe hat einer der Elternteile, der Vormund oder der Adoptivelternteil, der die tatsächliche Betreuung des Kindes wahrnimmt, unabhängig davon, ob die Familie in der Ukraine lebt oder vorübergehend im Ausland wohnt.
Die zentrale Voraussetzung ist, dass das Kind ukrainischer Staatsangehöriger ist oder durch einen der Elternteile das Recht auf Erwerb der Staatsangehörigkeit hat; die Tatsache der Geburt außerhalb des Landes berührt dieses Recht nicht.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Familien häufig das Recht auf die Hilfe mit der Möglichkeit ihrer tatsächlichen Beantragung verwechseln: Das Recht besteht stets, doch das Verfahren der Dokumenteneinreichung aus dem Ausland hat Besonderheiten, die man im Voraus kennen sollte.
Der Status des vorübergehenden Schutzes oder eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Land entziehen für sich genommen nicht das Recht auf ukrainische Hilfe — maßgebliches Kriterium bleibt die Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht der tatsächliche Wohnort der Familie.
Wie man den Leistungsantrag stellt, wenn das Kind im Ausland geboren wurde
Der Antrag kann auf zwei Wegen gestellt werden: online über den umfassenden Service „jeMaljatko“ in der App Dija oder offline — durch postalische Übersendung der Unterlagen an den Rentenfonds der Ukraine oder durch persönliches Erscheinen bei einem Besuch in der Ukraine.
Für die Beantragung werden der Reisepass des Antragstellers, die RNOKPP, die Bankkontonummer sowie Unterlagen benötigt, die die Geburt des Kindes im Ausland bestätigen — die örtliche Geburtsurkunde und gegebenenfalls deren legalisierte Übersetzung.
Bevor der Antrag beim Rentenfonds gestellt wird, muss das Kind in die ukrainischen Register eingetragen werden. Ausführlich, wie dies erfolgt, haben wir im Artikel „Geburtsurkunde eines im Ausland geborenen Kindes“ beschrieben, in dem beide Wege der Legalisierung eines ausländischen Dokuments dargestellt sind.
- Registrieren Sie die Geburt des Kindes bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltslandes
- Legalisieren Sie die ausländische Urkunde (Apostille oder konsularische Legalisierung) und fertigen Sie eine notarielle Übersetzung an
- Tragen Sie das Kind in die ukrainischen Register ein und bestätigen Sie seine Staatsangehörigkeit
- Stellen Sie den Leistungsantrag über „jeMaljatko“ oder beim Rentenfonds der Ukraine
Welche Unterlagen für die Leistungsbeantragung benötigt werden
Das Grundpaket an Unterlagen hängt praktisch nicht vom Geburtsland des Kindes ab; jedes im Ausland ausgestellte Dokument muss jedoch legalisiert und übersetzt werden, bevor es von einer ukrainischen Behörde angenommen wird.
- Reisepass des Antragstellers oder ein anderes Ausweisdokument
- RNOKPP (Registrierungsnummer der Steuerzahlerkarte)
- Legalisierte ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit notarieller Übersetzung
- Dokument, das die ukrainische Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils bestätigt
- Bankkontodaten für die Überweisung der Mittel
Antragsfristen und typische Ablehnungsgründe
Die Geburtshilfe muss spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten ab dem Geburtstag des Kindes beantragt werden — nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf die Leistung.
Nach offiziellen Angaben des Ministeriums für Sozialpolitik hängen die meisten Ablehnungen gerade mit der Verletzung dieser Frist zusammen und nicht mit dem Fehlen eines Anspruchs auf die Hilfe als solchem.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Familien, die in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes ins Ausland ausgereist sind, die Frist am häufigsten gerade wegen der Unklarheit darüber versäumen, an welche Sozialschutzbehörde sie sich wenden sollen.
Ob ukrainische Hilfe gleichzeitig mit Leistungen im Wohnsitzland bezogen werden kann
Die ukrainische Geburtshilfe hebt das Recht auf lokale Leistungen im Aufenthaltsland nicht auf — die meisten EU-Staaten gewähren eigene Unterstützung für Familien mit Kindern unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sofern ein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus besteht.
Die Voraussetzungen lokaler Leistungen unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich: Mancherorts wird die Hilfe nach der Registrierung des Kindes automatisch gewährt, andernorts ist ein gesonderter Antrag bei der Sozialbehörde sowie der Nachweis des Aufenthaltsstatus erforderlich.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Familien, die beide Hilfearten parallel und nicht nacheinander beantragen, die Mittel im Durchschnitt schneller erhalten — denn einen Teil der für eine Behörde zusammengestellten Unterlagen kann man häufig auch für die andere nutzen.
Wir haben die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen für ukrainische Familien ausführlich in den Artikeln über Leistungen für ein in den Niederlanden geborenes Kind, Leistungen für ein in Frankreich geborenes Kind und Leistungen für ein in Deutschland geborenes Kind dargestellt.
Ebenso gesondert beschrieben sind die Voraussetzungen für Familien, die in Tschechien, Polen und Finnland leben — in jedem dieser Länder gelten eigene Antragsfristen, Leistungshöhen und Voraussetzungen zum Aufenthaltsstatus der Eltern.
Vergleich der Leistungen in der Ukraine und in den Ländern, in denen Ukrainer am häufigsten leben
Nachstehend eine zusammenfassende Tabelle, die zeigt, wie stark sich die staatlichen Ansätze zur Unterstützung von Familien mit Kindern unterscheiden und warum die Voraussetzungen in jedem Land gesondert zu prüfen sind und man sich nicht nur an den Beträgen in Hrywnja orientieren sollte.
| Land | Einmalige Zahlung bei der Geburt | Regelmäßige Kindergeldleistung |
| Ukraine | 50 000 UAH in einer Zahlung | 1 700 UAH/Monat für das dritte und jedes weitere Kind |
| Niederlande | Nicht gesondert vorgesehen | Kinderbijslag — vierteljährlich, nach Altersgruppen |
| Frankreich | Prime à la naissance ≈1 093 € | Allocations familiales ab dem zweiten Kind |
| Deutschland | Nicht gesondert vorgesehen | Kindergeld — 259 €/Monat je Kind |
| Tschechien | Porodné (für Familien mit niedrigem Einkommen) | Přídavek na dítě, einkommensabhängig |
| Polen | Nicht gesondert vorgesehen | Programm 800+ — 800 PLN/Monat je Kind |
| Finnland | Äitiysavustus — 210 € oder Babybox | Lapsilisä — monatlich nach Alter des Kindes |
Typische Fehler bei der Beantragung von Leistungen im Ausland
Der erste Fehler besteht darin, den Antrag beim Pensionsfonds bis zur Rückkehr in die Ukraine aufzuschieben, wodurch die Familie riskiert, die 12-monatige Antragsfrist zu versäumen.
Der zweite Fehler besteht darin, den Antrag auf die ukrainische Leistung zu stellen, bevor das Kind in den ukrainischen Registern eingetragen ist, wodurch der Antrag zur Nachbesserung zurückgewiesen wird.
Der dritte Fehler besteht darin, die Voraussetzungen der lokalen Leistungen im Wohnsitzland nicht gleichzeitig zu klären, wodurch die Familie einen Teil der Mittel verliert, auf die sie nach dem Recht dieses Landes Anspruch gehabt hätte.
Der vierte Fehler besteht darin, über Vermittler ein unvollständiges Dokumentenpaket einzureichen, die die konkreten Anforderungen des Pensionsfonds an die Übersetzung und Legalisierung gerade ausländischer Geburtsurkunden nicht kennen.
Wie wir bei der Beantragung von Leistungen für ein im Ausland geborenes Kind helfen
Unsere Juristen begleiten Familien in jeder Phase — von der Legalisierung der Geburtsurkunde bis zur Antragstellung beim Pensionsfonds der Ukraine und der parallelen Beantragung lokaler Leistungen im Wohnsitzland.
Unsere Erfahrung zeigt, dass eine umfassende Begleitung — wenn beide Richtungen gleichzeitig verfolgt werden — der Familie ermöglicht, den Höchstbetrag der zustehenden Leistungen zu erhalten und keine Frist zu versäumen.
Im Laufe der Praxisjahre haben wir Dutzende von Familien in Fragen der Dokumentenlegalisierung und der Leistungsbeantragung begleitet, und die überwiegende Mehrheit der Anfragen wird gerade dann erfolgreich abgeschlossen, wenn sich die Familie an uns wendet, bevor der Antrag gestellt wird, und nicht nach Erhalt einer Ablehnung.
Wir helfen auch dabei zu klären, ob der Status des vorübergehenden Schutzes das Recht auf den Bezug der Leistung für ein im Ausland geborenes Kind und lokaler Leistungen gleichzeitig beeinflusst. Die Bedingungen der Koordinierung der sozialen Sicherheit unterscheiden sich je nach Aufenthaltsland.